Erlaubnis zur Auswanderung nicht erteilt

Shared note

Erlaubnis zur Auswanderung nicht erteilt

Vermutlich wurde aufgrund des Preußischen Gesetzes von 1818 No. 498. die Erlaubnis zur Auswanderung nicht erteilt.

Preuß. GS 1818 No. 498.
4.
Niemand darf ohne Vorwissen und Genehmigung der vorgesetzten Regierung seiner Provinz auswandern, weshalb auch alle Gesuche um Erlaubniß zur Auswanderung mit den obwaltenden Gründen un- terstützt, bei der betreffenden Regierung angebracht werden müssen. Die Regierungen sind ermächtigt, die Erlaubniß zu ertheilen, wenn sie sonsten kein Bedenken dabei haben. In diesem Fall müssen sie an das Staats-Ministerium berichten.
5.
Bei Ertheilung der Erlaubniß haben die Regierungen jedoch folgende Bestimmungen zu beobachten: a) ist der Auswandernde in einem Alter zwischen dem 17ten bis 25sten Jahre; so kann ihm die Erlaubniß nur dann ertheilt werden, wenn er zuvor ein Zeugniß der Ersatz-Kommission seines Kreises beibringt: daß er nicht blos in der Absicht auswandere, um sich der Militairpflicht im stehenden Heere zu entziehen.

Unique identifier
991FE71C4C8A43E8A19C0DFBCEBECF3C9880
Last change
April 11, 202216:28:45
Author of last change: gerd
Given names Surname Sosa Birth Place Death Age Place Last change
about 1856
167 3
estimated 1888
135 32 Monday, April 11, 2022 3:53 PM
167 6 85 81 Saturday, October 29, 2022 7:20 AM
Given names Surname Age Given names Surname Age Marriage Place Last change
Media objects
Media Title Individuals Families Sources Last change
Sources
Title Abbreviation Author Publication Individuals Families Media objects Shared notes Last change
Repositories
Repository name Sources Last change
Submitters
Submitter name Individuals Families Last change